Werbungskostenabzug für auf mehrere steuerliche Einkunftsarten entfallende Testamentsvollstreckergebühren
Leitsatz
1. Stehen Aufwendungen mit verschiedenen Einkunftsarten in Zusammenhang, sind die Werbungskosten nicht im Verhältnis der jeweiligen
Einkünfte, sondern nach der Veranlassung der Aufwendungen den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen.
2. Besteht ein Nachlass aus vermieteten Immobilien und Kapitalvermögen, hat der Erblasser eine längerfristige Testamentsvollstreckung
angeordnet und soll der Testamentsvollstrecker dafür jährlich einen bestimmten Prozentsatz des Bruttonachlasses als Testamentvollstreckergebühren
erhalten, so sind diese Gebühren nach dem Verhältnis des Wertes des Immobilienvermögens und des Kapitalvermögens am Todestag
des Erblassers auf die – unbeschränkt abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie
auf die – nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG 2009 nicht mehr abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
aufzuteilen.
3. Eine Aufteilung der Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis der vom Testamentsvollstrecker für das Kapital-
bzw. Immobilienvermögen des Nachlasses aufgewendeten Arbeitszeit kommt nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 67 Nr. 3 PAAAG-35012
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2015 - 10 K 2700/14
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