Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1990 und 1992 sowie Gewerbesteuermessbeträge 1990 und 1992 als unbegründet ab. Hiergegen hat der Antragsteller am Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, der das nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Mit seinem an das FG gerichteten Schriftsatz vom hat der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1990 und 1992 und der Gewerbesteuermessbescheide 1990 und 1992 auszusetzen.
Das FG hat das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide mit Beschluss vom an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
II. Der erkennende Senat hat als zuständiges Gericht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu befinden, nachdem das FG das Verfahren durch Beschluss vom an den BFH verwiesen hat (vgl. , BFH/NV 1997, 252). Sachlich zuständig i.S. des § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 FGO). Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so wird der BFH Gericht der Hauptsache, sobald das FG beschließt, der Beschwerde nicht abzuhelfen (vgl. z.B. , BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
Der Antrag ist abzulehnen. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat, kann es zu einem Revisionsverfahren nicht mehr kommen. Die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 und 1992 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1990 und 1992 sind bestandskräftig geworden, ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit können daher nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom III S 3/96, BFH/NV 1997, 421).
Fundstelle(n):
JAAAA-65573