BFH Beschluss v. - III B 33/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Beschwerde legt innerhalb der Beschwerdefrist keine der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dar.

Mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei aus Rechtsgründen unrichtig, wird kein Zulassungsgrund schlüssig dargetan (vgl. , BFH/NV 2000, 435, m.w.N.).

Im Übrigen ist die Verfügung über die Ausschlussfrist zur Einreichung einer Prozessvollmacht im Regelfall demjenigen zuzustellen, der ohne Vollmachtsvorlage für den Vertretenen bei Gericht als Bevollmächtigter auftritt. Die gerichtliche Fürsorgepflicht beinhaltet nicht die Pflicht zur ”doppelten Zustellung” an Vertreter und Vertretenen, um diesem die Möglichkeit zu geben, seinen Prozessbevollmächtigten bei der Fristwahrung zu überwachen (vgl. , BFH/NV 1993, 618).

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 55 Nr. 1
RAAAA-65498