Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 besteht.
II. Der Antrag ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Nicht vollziehbar sind Verwaltungsakte, die sich in einer Negation erschöpfen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Finanzbehörde es ablehnt, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. , BFHE 164, 173, BStBl II 1991, 643).
Eine solche ablehnende Entscheidung war Gegenstand des . Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit es um die Zulassung der Revision geht, die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren .... Die Bezugnahme auf diese Beschwerde im vorliegenden Verfahren zeigt, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom bezieht. Insoweit wäre vorläufiger Rechtsschutz aber nur nach § 114 FGO statthaft. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller indes nicht beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAA-65470