BFH Beschluss v. - II E 3/99 und II E 4/99

Gründe

I. Gegen die Erinnerungsführerinnen wurden durch Kostenrechnungen vom Gerichtskosten für Klageverfahren betreffend Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf in Höhe von jeweils 342 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführerinnen beantragten, die Vollziehung der Kostenrechnungen auszusetzen. Diese Anträge lehnte das FG ab. Gegen diese Beschlüsse vom haben die Erinnerungsführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt, die durch Beschlüsse des und II B 120/98 als unzulässig verworfen wurden. Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden jeweils den Erinnerungsführerinnen auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte durch Kostenrechnungen vom nach einem Streitwert von jeweils 34 DM Gerichtskosten in Höhe von je 50 DM an.

Mit Schreiben vom beantragten die Erinnerungsführerinnen u.a., die Kostenrechnungen vom aufzuheben.

Zur Begründung machen sie geltend, das FG habe ihre Einwendungen gegen die Kostenrechnung in dem FG-Verfahren zu Unrecht als Beschwerden aufgefasst und die Sachen an den BFH weitergeleitet. Der BFH habe die Verfahren in seinen Registern gelöscht, aber wohl versäumt, alle streitbefangenen Vorgänge an das FG zurückzugeben.

Der Vertreter der Staatskasse beim Bundesfinanzhof beantragt, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerungen sind unbegründet.

Die Anträge der Erinnerungsführerinnen, die Kostenrechnungen aufzuheben, sind als Erinnerungen nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen, da die Aufhebung der Kostenrechnungen nur mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung erreichbar ist.

1. Im Erinnerungsverfahren können mit Erfolg keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (, BFH/NV 1995, 252). Die Erinnerung ist deshalb nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VII E 20/93, BFH/NV 1994, 733; vom VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom X E 2/89, BFH/NV 1989, 800, m.w.N.). Sie richtet sich vielmehr ausschließlich gegen den Kostenansatz selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Die Erinnerungsführerinnen können deshalb im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen (Beschlüsse vom ) seien unrichtig bzw. hätten in dieser Form nicht ergehen dürfen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Die Erinnerungsführerinnen haben im Übrigen keine Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben.

2. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG) beantragt werden (vgl. , BFH/NV 1990, 520, 521). Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet aber im Streitfall aus, weil eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nur vor, wenn das Gericht offensichtlich gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat oder ihm ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschlüsse vom II E 1/87, BFH/NV 1988, 324, 325; vom V E 1/95, BFH/NV 1996, 191; vom VIII E 2/96, BFH/NV 1997, 522, und vom III E 2/98, BFH/NV 1999, 1115, ständige Rechtsprechung). Ein solches Versehen kann auch in der Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegen (, BFH/NV 1995, 723).

So liegen die Verhältnisse im Streitfall jedoch nicht. Das FG hatte die Erinnerungsführerinnen in seinen Beschlüssen vom (die Ablehnung der Aussetzungsanträge betreffend) zutreffend dahin belehrt, dass die Entscheidungen unanfechtbar sind. Über die von den Erinnerungsführerinnen, die zudem von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten waren, gleichwohl eingelegten Beschwerden musste der BFH —da sie nicht zurückgenommen wurden— wie geschehen entscheiden. Dass die Beschwerden aus den in den Beschlüssen vom II B 119/98 und II B 120/98 genannten Gründen unzulässig waren und daher nicht zu einer Sachentscheidung führen konnten, machte sie nicht unwirksam oder zu einem rechtlichen Nullum (vgl. , BFH/NV 1999, 501).

3. Die Erinnerungsverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 964 Nr. 8
AAAAA-65443