BFH Beschluss v. - II B 53/99

Gründe

I. Durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom übertrug der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf seinen Sohn X Teile seiner Kommanditbeteiligungen an mehreren Kommanditgesellschaften sowie mehreren grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Hierfür setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) gegen den Kläger zuletzt Schenkungsteuer in Höhe von ... DM fest. Dabei berücksichtigte es hinsichtlich der übertragenen Anteile an den Kommanditgesellschaften einen negativen Wert von ... DM.

Mit der Klage wandte sich der Kläger u.a. gegen die vom FA vorgenommene Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaften und verwies insoweit auf eine Vereinbarung mit dem für die Besteuerung der Kommanditgesellschaften zuständigen FA, wonach für die Aufteilung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaften nicht die Grundsätze des (BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2) maßgebend sein sollten, sondern eine Aufteilung nach den Buchwerten der Beteiligungen vorzunehmen sei. An diese zu einem höheren negativen Wert der geschenkten Anteile führende Vereinbarung sei auch das beklagte Erbschaftsteuer-FA gebunden.

Das Finanzgericht (FG) ist dem Kläger insoweit nicht gefolgt und hat in seinem (im Übrigen teilweise stattgebenden) Urteil ausgeführt, das beklagte FA sei an die vom Betriebs-FA für vermögensteuerrechtliche Zwecke vorgenommene Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Kommanditgesellschaften für die Festsetzung der Schenkungsteuer nicht gebunden. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Dieser macht als Zulassungsgrund grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Auch das FA hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; diese jedoch am zurückgenommen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger wirft keine im Interesse der Allgemeinheit an der Rechtsfortbildung klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage, ob das beklagte (Schenkungsteuer-)FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer an die für vermögensteuerrechtliche Zwecke getroffene Vereinbarung mit dem für die Besteuerung der Kommanditgesellschaften zuständigen FA über die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Gesellschaften nach Buchwerten gebunden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage eindeutig zu verneinen ist.

Das Schenkungsteuer-FA hat die für die Schenkungsteuerfestsetzung erforderlichen Feststellungen und Bewertungen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit selbst vorzunehmen. Eine Bindung an eine vorangegangene Entscheidung eines anderen FA für eine andere Steuerart ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere liegt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung auch kein Grundlagenbescheid vor.

Auch aus der Regelung in Abschn. 18 Abs. 3 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR 1986) kann nicht abgeleitet werden, dass damit der Verwaltung die dort eingeräumte Möglichkeit einer abweichenden Bewertung allgemein auch für die Erbschaftsteuer eingeräumt werden sollte. Die Richtlinie gilt ausdrücklich nur für die Vermögensteuer. Eine Übernahme dieser Regelung für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nicht angeordnet. Eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung —wie sie der Kläger behauptet— kann daher daraus nicht abgeleitet werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Literaturstellen. In Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft-

steuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 1998, § 12 Tz. 137 (S. 183 2. Hälfte) wird insoweit lediglich ausgeführt, ”es sollten aber keine Bedenken bestehen, auch hier wie bei der früheren Vermögensteuer einen gemeinsam von den Gesellschaftern gewählten Aufteilungsmaßstab zu akzeptieren, denn Voraussetzung dafür ist, dass er auch wirtschaftlich vertretbar ist. Dies sollte dann auch für die erbschaftsteuerliche Wertermittlung ausreichen”. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 12 Rdnr. 13 lässt sich nur entnehmen, dass auf der Basis der Regelung in den Vermögensteuer-Richtlinien ein wesentlich abgekürztes Berechnungsverfahren und auch eine Anerkennung bei der Finanzverwaltung erreicht werden konnte. Beiden Stellen lässt sich mithin nicht die Auffassung entnehmen, dass die Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-FÄ rechtlich zur Übernahme eines so ermittelten Werts verpflichtet gewesen wären. Eine im Schrifttum umstrittene Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 38 Nr. 1
QAAAA-65429