BFH Beschluss v. - II B 16/99

Gründe

I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der A KG zu gleichen Teilen ein damals unbebautes Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 120 000 DM. Gemäß § 3 des Vertrages sollten die Planung und Statik für ein Einfamilienhaus mit verkauft sein.

Zuvor hatten die Kläger am einem mit der Veräußerin verbundenen Unternehmen, nämlich der X GmbH (GmbH), den Auftrag zur Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes auf diesem Grundstück zu einem Festpreis erteilt. Der Preis belief sich auf endgültig 245 653,86 DM.

Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wurde zunächst nur der Grundstückskaufvertrag angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige fragte er bei den Klägern nach, ob sie mit dem Veräußerer noch weitere Verträge über die Errichtung eines Wohnhauses abgeschlossen hätten. Die Kläger verneinten die Frage. Daraufhin setzte das FA durch getrennte Bescheide vom gegen die Kläger Grunderwerbsteuer von jeweils 1 200 DM —berechnet nach der Hälfte des Grundstückskaufpreises— fest.

Als das FA 1993 auch von dem Vertrag mit der GmbH erfuhr, gelangte es zu der Auffassung, einheitlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei das Grundstück mit Gebäude gewesen, und erließ am gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Grunderwerbsteuerbescheide, durch die es die Steuer jeweils auf 3 656 DM heraufsetzte. Dabei war jeweils die Hälfte der Vergütung für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 lägen vor. Der Vertrag über die Gebäudeerrichtung stelle eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar. Sie ergebe, dass die Kläger bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Bebauung bereits gebunden gewesen seien. Verkäufer und Bauunternehmer hätten sich untereinander abgestimmt, dass das Grundstück nur mit Gebäude erlangt werden konnte. Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache sei auch rechtserheblich. Es sei anzunehmen, dass sich das FA an die damaligen Erlasse des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom und —jeweils S 4500 A -8/80 (Grunderwerbsteuer-Kartei der Oberfinanzdirektionen —OFD— Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart zu § 1 des GrunderwerbsteuergesetzesGrEStG— Karte 2 Nr. 1 b und 3)— gehalten hätte. Das FA sei nach Treu und Glauben nicht an der Änderung gehindert gewesen. Es habe seine Ermittlungspflichten auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 3 des Grundstückskaufvertrages nicht verletzt. Demgegenüber seien die Kläger ihren Anzeigepflichten nicht vollständig nachgekommen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger geltend machen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, hat die Beschwerde hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom aufgeworfenen Rechtsfragen bereits deshalb keinen Erfolg, weil innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich die Rechtsfragen benannt, die Kläger aber nicht auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen eingegangen sind. Dies ist erstmals —und in unzureichender Weise— nach Ablauf der Frist geschehen. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss jedoch in der Beschwerdeschrift, und damit innerhalb der Frist des Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift, schlüssig dargelegt werden, dass die herausgestellten Rechtsfragen das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Rechtsentwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. , BFH/NV 1995, 240). Diesem Erfordernis wäre im Übrigen mit der Aussage, der Streitfall lasse sich anhand der Rechtsprechung nicht eindeutig entscheiden, selbst dann nicht genügt, wenn sie bereits in der Beschwerdeschrift enthalten gewesen wäre.

Mit dem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlichten Urteil des VII (III) 371/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1999, 443) lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mehr begründen, weil der erkennende Senat das Urteil mit Entscheidung vom II R 17/99 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

2. Auch die geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH ist nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Kläger geltend machen, die Vorentscheidung weiche in der Frage der Rechtserheblichkeit von den Urteilen des (BFH/NV 1999, 3 Anm.) sowie vom II R 99/97 (BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433) und in der Frage der Ermittlungspflichten von dem (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab, ist die Divergenz zu den Urteilen in BFH/NV 1999, 3 Anm. und BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht schlüssig dargelegt worden. Die Kläger haben den wiedergegebenen Rechtssätzen aus den beiden BFH-Urteilen keine tragenden Rechtssätze aus der Vorentscheidung gegenübergestellt, die auf eine Abweichung hin überprüft werden könnten, sondern lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht.

Das BFH-Urteil in BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangen. Bezüglich dieses Urteils konnten die Kläger innerhalb der Beschwerdefrist noch keine Divergenzrüge erheben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann jedoch die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen eines erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenen Urteils des BFH, das mit der Vorentscheidung nicht vereinbar ist, zugelassen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583, sowie vom V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Voraussetzung ist aber, dass eine (zunächst) zulässige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO eingelegt worden war (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 196, sowie Nissen in Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A 1974, 208, und Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 1997, § 132 Anm. 13). Daran fehlt es im Streitfall gemäß den Ausführungen zu II. 1.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das Übergehen eines Beweisantrages kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben werde (vgl. , BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Demgemäß gehört zu einer ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, u.a. die Darlegung, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden sei oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem habe gerügt werden können. Dazu ist der Beschwerdeschrift jedoch nichts zu entnehmen.

b) Verstöße gegen Denkgesetze stellen keine Verfahrensfehler, sondern materielle Rechtsfehler dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128, sowie vom IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691).

c) Soweit die Kläger rügen, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, ist die Beschwerde unbegründet. Das FG hat den Sachvortrag der Kläger zur Bedeutung etwaiger Verwaltungserlasse nicht übergangen, sondern sich damit —allerdings auf der Grundlage eines anderen Rechtsverständnisses— auseinandergesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1098 Nr. 9
XAAAA-65418