Gründe
Der am verstorbene Erblasser bedachte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) testamentarisch mit einem Geldvermächtnis in Höhe von 5 000 DM. Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger zahlte den Geldbetrag im Jahre 1997 an den Kläger aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte durch Bescheid vom gegen den Kläger wegen des Vermächtniserwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 3 000 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 400 DM fest.
Einspruch und Klage des Klägers, mit denen er geltend macht, auf seinen Erwerb sei das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der amtlichen Neufassung vom (BGBl I 1997, 379) anzuwenden, blieben ohne Erfolg. Das FA führte insoweit in seiner Einspruchsentscheidung vom , auf die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich Bezug nimmt, aus, dass die Erbschaftsteuer im Streitfall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers entstehe. Damit sei im Streitfall die Steuer bereits 1995 und damit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der erst zum in Kraft getretenen Neuregelung des ErbStG entstanden. Der Zeitpunkt der Auszahlung des Vermächtnisses sei für die Entstehung des Steueranspruchs unerheblich. Die Gewährung eines Freibetrages von 10 000 DM komme deshalb nicht in Betracht. Zu der Behauptung des Klägers, das FA habe dem Nachlasspfleger die Auskunft erteilt, der Vermächtnisbetrag bleibe steuerfrei, führt das FG ergänzend aus, eine solche Auskunft, wenn sie überhaupt erteilt worden sei, habe schon deshalb keine rechtliche Bedeutung, da diese nach Verwirklichung des steuerlich erheblichen Sachverhalts eingeholt worden sei. Offen bleiben könne deshalb, ob der Nachlasspfleger tatsächlich eine solche Auskunft beim FA eingeholt habe.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend macht.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entspricht.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache —innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO— in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Hierzu muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts eingehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Diese enthält keine Ausführungen dazu, dass die von der Klägerin aufgeworfenen und als bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen klärungsbedürftig seien, insbesondere, dass unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und/oder Literatur eine höchstrichterliche Klärung erforderlich machten.
2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der geltend gemachte Verfahrensmangel zu bezeichnen. Hierzu muss der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und ferner darlegen, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 38, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht.
Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtliches Gehörs muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, zu welcher Sach- oder Rechtsfrage er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Allein der Hinweis, das FG habe es unterlassen, den Nachlassverwalter als Zeugen zu hören, reicht nicht. In der Rüge mangelnder Sachaufklärung liegt nicht ohne weiteres die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Auch die sich aus den Ausführungen des Klägers ergebende Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern das Urteil des FG —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme bzw. der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruhen kann. Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, warum das FG, das eine Bindung des FA an die vom Kläger behaupteten Auskünfte schon aus Rechtsgründen verneint hat, der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, es habe eine entsprechende Auskunft des FA gegenüber dem Nachlasspfleger gegeben, nachzugehen hatte.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall vorweggenommener Beweiswürdigung vor, weil das FG die Frage, ob seitens des FA eine Auskunft über die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs tatsächlich erteilt wurde, ausdrücklich offen gelassen hat und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, eine Bindung des FA an die vom Kläger behaupteten Auskünfte bestünde schon aus Rechtsgründen nicht, auch offen lassen durfte. Soweit der Kläger die vom FG insoweit vertretene Rechtsauffassung angreift, wird lediglich ein bloßer Rechtsfehler gerügt, jedoch kein Grund geltend gemacht, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1476 Nr. 12
FAAAA-65411