BFH Beschluss v. - XI E 2/00

Gründe

I. Streitig war in der Sache…die Festsetzung der Einkommensteuer 1995. Im Klageverfahren hatte der Kostenschuldner dargelegt, dass ein Verlust von 140 000 DM aus dem Veranlagungszeitraum 1997 im Veranlagungszeitraum 1995 zu berücksichtigen sei, und eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides beantragt. Im Revisionsverfahren beantragte er, den Einkommensteuerbescheid sowie das Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Die Revision wurde durch Beschluss vom als unzulässig verworfen.

Unter dem erging eine Kostenrechnung über 1 430 DM, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 54 699 DM berechnet worden ist; dabei ging die Kostenstelle von einem Antrag auf Minderung des zu versteuernden Einkommens um 140 000 DM auf 12 898 DM aus.

Der Kostenschuldner ist der Auffassung, dass der Streitwert auf 8 000 DM festzusetzen sei. Ob und in welcher Höhe ein rücktragsfähiger Verlust vorliege, sei gegenwärtig nicht feststellbar.

Der Kostenschuldner beantragt,

den Kostenansatz entsprechend herabzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.

Im Streitfall ergeben sich aus den Anträgen des Kostenschuldners hinreichende Anhaltspunkte, dass es ihm um einen Verlustabzug in Höhe von 140 000 DM ging. Er selbst hatte diesen Verlust beziffert und im Revisionsverfahren beantragt, den Steuerbescheid und das Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1485 Nr. 12
WAAAA-65200