Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen (Anwendung von Wertermittlungsverfahren) berühren nicht das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 7).
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls nicht gegeben. Auch das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass sich das jeweilige Wertermittlungsverfahren aus den Gegebenheiten des Einzelfalls ergibt. Damit entspricht der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtssatz den tragenden rechtlichen Erwägungen des (BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1234 Nr. 10
RAAAA-65151