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Rechtsberatung | keine Erlaubnispflicht für Inkasso nach Vollabtretung von Forderungen
§ 1 Abs. 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes v. (RGBl 1938 I S. 359), wonach auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, ist nicht mehr anzuwenden, weil er nach dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage dem Grundgesetz nicht mehr entspricht (, NJW 2003, 2767).