Gründe
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits vorhandene Rechtsprechung (im Streitfall z.B. , BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301; , BFH/NV 1998, 1477) zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).
Im Streitfall hat sich der Kläger nicht ausreichend mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinander gesetzt und nicht dargelegt, warum die vorhandene Rechtsprechung zur Klärung der Streitfrage nicht ausreiche. Auch ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu den Voraussetzungen der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entscheidungserheblich. Das FG hat seine Auffassung nämlich nicht damit begründet, dass ein betrieblicher Zusammenhang mit dem Beruf als Steuerberater nicht bestanden habe, sondern damit, dass Beteiligung und Darlehen in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gestanden hätten.
2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17).
Das anzufechtende Urteil weicht nicht ab von dem (BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571), nach dem die Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten notwendiges Betriebsvermögen ist, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten. Das FG hat ausdrücklich anerkannt, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich ist, wenn die Wirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist das FG aber davon ausgegangen, dass im Streitfall einen Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen beabsichtigt war.
3. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (, BFH/NV 1988, 235).
Im Streitfall ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Bei seiner Rechtsauffassung war das FG berechtigt, die Frage der betrieblichen Veranlassung der ersten Bürgschafts-Übernahme dahingestellt sein zu lassen; Tatsachen brauchten insoweit nicht ermittelt zu werden. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchem Grund er diesen vermeintlichen Mangel nicht schon vor dem FG geltend gemacht hat.
4. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1492 Nr. 12
IAAAA-65102