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Steuerstrafrecht; | fortgesetzte Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Das Merkmal ,,fortgesetzt'' in § 370 Abs.3 Nr.4 AO bedeutet mehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere selbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten einer fortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt ().