Gründe
Die Klage wegen Einkommensteuer und Arbeitnehmersparzulage 1989 bis 1991, Solidaritätszuschlag 1991 hat das Finanzgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für eine Entscheidung bezüglich ihres Antrags auf Akteneinsicht vom entfallen (vgl. , BFH/NV 1999, 209; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand September 1999, Vor § 115 FGO, Rz. 24 f.).
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Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 883 Nr. 7
DAAAA-65092