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OFD Hannover 10.02.1989 S 7200 65 StH 731 S 7200 34 StO 532

Umsatzsteuer; | Behandlung der im Verkehrsgewerbe ausgewiesenen Werbe- und Abfertigungsvergütung (§ 10 UStG)

Ein Spediteur, der durch Speditionsvertrag eine Beförderungsleistung übernommen hat, berechnet seinem Auftraggeber die Fracht zuzüglich USt. An dieser Abrechnungsweise ändert sich auch dann nichts, wenn er sich zur Ausführung der Leistung durch Frachtvertrag eines Frachtführers bedient. Der Frachtführer berechnet in diesem Fall dem Spediteur für seine Beförderungsleistung die tarifmäßige Fracht abzüglich der Werbe- und Abfertigungsvergütung (WAV) zuzüglich USt. Die dem Spediteur im Ergebnis als Leistungserlös verbleibende WAV ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht als Entgelt für eine Leistung des Spediteurs gegenüber dem Frachtführer anzusehen; der Frachtführer ist deshalb insoweit mangels Leistungsbezugs nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es liegen lediglich zwei umsatzsteuerlich...

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