BFH Beschluss v. - XI B 106/99

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darlegen. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung und der Bundesfinanzhof (BFH) habe hierüber noch nicht entschieden, nicht aus. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn diese offenkundig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Bemessungsgrundlage für die Vornahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) sein kann, ist aber nicht offensichtlich klärungsbedürftig.

Nach § 3 FördG sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind nach § 4 Abs. 1 FördG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder die Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind oder die Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen dem Steuerpflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungs kosten entstanden sein (vgl. auch § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs). Zwar hat der (BFHE 140, 270, BStBl II 1984, 312) im Rahmen des § 6 Abs. 2 EStG trotz des insoweit mit § 4 Abs. 1 FördG vergleichbaren Wortlauts ”Anschaffungs- oder Herstellungskosten” die Einlage einer Anschaffung gleichgestellt. Er hat aber unter Nr. 3 der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass sich diese Rechtserkenntnis ausschließlich auf die spezifische Zwecksetzung des § 6 Abs. 2 EStG stützt und daher u.a. nicht für Sonderabschreibungen gilt. In der Literatur wird im Rahmen sog. Fördergesetze die Einlage der Anschaffung nicht gleichgestellt (vgl. Blümich/Stuhrmann, Fördergebietsgesetz, § 2 Rdnr. 5; Blümich/Selder, Investitionszulagengesetz, § 2 Rdnr. 25; Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 14 Rdnr. 97; ähnlich , BFHE 87, 188, BStBl III 1967, 62). Von einem offenkundigen Klärungsbedarf kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Da es somit auf das Entstehen von ”Kosten” ankommt, ist die von den Klägern unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur angesprochene Frage, was unter ”Anschaffung” zu verstehen ist (vgl. hierzu z.B. , BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346) und unter welchen Voraussetzungen Einlagen wie Anschaffungen zu behandeln sind (vgl. z.B. , BFHE 175, 574, BStBl II 1995, 170, m.w.N.; vgl. auch z.B. Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnrn. B 27, 29), nicht entscheidungserheblich. Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung des (BFHE 167, 396, BStBl II 1992, 886) belegt im Übrigen den Klärungsbedarf schon deswegen nicht, weil diese Rechtsprechung mittlerweile durch Urteil in BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346 aufgegeben wurde.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1466
BFH/NV 2000 S. 1466 Nr. 12
KAAAA-65042