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BFH 20.01.1989 VI R 78/85
Abgabenordnung; | Verjährungsbeginn (§ 145 RAO)
Die Verjährung für die ESt bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beginnt nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum abgegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Steueranspruchs folgt ().