Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), teils, weil sie nicht gegeben sind.
1. Die in der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
- Die Anwendung des § 94a FGO durch das Finanzgericht (FG) ist nicht zu beanstanden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersieht, dass diese Vereinfachungsvorschrift ausdrücklich nicht nur für Klagen gilt, die eine Geldleistung betreffen, sondern auch für solche, die einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben, und dass der mit der Klage vor dem FG angefochtene Gewerbsteuermessbescheid darunter fällt (s. § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 155 ff. der Abgabenordnung —AO 1977—; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 100 Rz. 25 f.; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 184 AO 1977 Rz. 1, § 100 FGO Rz. 26). Tatsächlich war die in § 94a FGO vorgeschriebene Streitwertgrenze nicht erreicht: Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Messbetrag lautete auf 170 DM, was bei einem vom FG ermittelten Hebesatz von 435 % einen Streitwert von 739,50 DM ergibt.
- Rechtliches Gehör wurde ebenfalls nicht verletzt. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Das FG war nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf die Anwendung des § 94a FGO hinzuweisen (Gräber, a.a.O., § 94a Rz. 5; Tipke/Kruse, a.a.O., § 94a FGO Rz. 2).
2. Die Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) schließlich sind zu pauschal und allgemein gehalten, als dass sie zu einer Sachprüfung führen könnten (s. z.B. , BFH/NV 2000, 76; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61 f., m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
HAAAA-64888