Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 1993, 40; vom VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schildert im Wesentlichen nur den Sachverhalt und würdigt ihn rechtlich. Zur grundsätzlichen Bedeutung führt er lediglich aus, steuerrechtlich könne kein schuldrechtliches Erwerbsgeschäft angenommen werden, wenn ein Zivilgericht die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Formmangels bestätigt habe. Die Sache habe damit grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Auslegung von steuerrechtlichen Vorschriften, so dass eine höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheine. Eine Darlegung, inwiefern diese Rechtsfrage umstritten und daher klärungsbedürftig ist und warum sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, fehlt.
3. Zudem ist die rechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages vom…1986 im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Vorkostenabzug setzt nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter anderem voraus, dass die Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der (eigenen) Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Schafft der Steuerpflichtige ein von ihm bewohntes, bisher gemietetes Objekt an, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (allgemeine Meinung, z.B. , BStBl I 1994, 887 Rz. 90 Satz 3; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10e EStG Anm. 516; Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 10e EStG Rz. 144). Spätestens im November 1991, als der Kläger als zivilrechtlicher Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 13/18 im Grundbuch eingetragen wurde, war er insoweit auch wirtschaftlicher Eigentümer. Selbst wenn der —der Eigentumsumschreibung zu Grunde liegende— Kaufvertrag vom…1986 insgesamt unwirksam gewesen wäre, hätten die Voreigentümer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums gehabt, auf den sie sich jedoch nicht berufen haben. Der Kläger hat somit im Streitjahr 1992 die Wohnung zu 13/18 aufgrund eigenen Rechts bewohnt. Die im Streitjahr 1992 gezahlten Schuldzinsen, welche nur die Finanzierung des Kaufpreises für den Anteil von 13/18 betrafen, sind daher nach Beginn der erstmaligen Eigennutzung entstanden und somit nicht als Vorkosten abziehbar.
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 839 Nr. 7
DAAAA-64885