Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1AO 1977 § 161SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer Binnenmarktgesetz) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1SchaumwZwStG (i.d.F. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2SchaumwZwStG (i.d.F. von § 7 Abs. 1SchaumwZwStG (i.d.F. von §§ 26 ff.Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 und 2Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 14 Abs. 3Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 7 Abs. 1Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 8Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 9Richtlinie 92/84/EWG (Steuersatzrichtlinie Alkohol) Art. 5
Leitsatz
1. Die seit geltende Schaumweinbesteuerung nach den Vorschriften des nationalen SchaumwZwStG (hier: Besteuerung von Schaumwein in ”Piccolo-Flaschen”) begegnet weder gemeinschaftsrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. Die Nichtbelegung von Stillwein mit einer Wein- oder Alkoholsteuer ist eine von den Gerichten hinzunehmende politische Entscheidung des Gesetzgebers, die solange von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden kann, als die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Besteuerungssystems (noch) nicht als evident sachwidrig und damit willkürlich zu qualifizieren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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