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FG Saarland 07.12.1988 1 K 1/88
Einkommensteuer; | Aufwendungen für Fahrten zum Heilpraktiker(§ 33 EStG)
Fahrtkosten zu einem Heilpraktiker rechnen im allgemeinen zu den Krankheitskosten und führen damit generell zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrtaufwendungen eines Studenten von seinem Studienort zum Wohnsitz der Eltern, in dessen Nähe der Heilpraktiker seine Tätigkeit ausübt, wenn diese Fahrt nicht so gut wie ausschließlich dem Besuch in der Praxis dient, sondern es sich gleichermaßen um die übliche Familienheimfahrt eines auswärts studierenden Kindes handelt ().