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Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen
, Sjelle Autogenbrug I/S
Der EuGH musste in dem dänischen Vorabentscheidungsersuchen C-471/15 klären, ob Fahrzeugen entnommene Autoteile unter den im Ausgangsverfahren vorliegenden Umständen unter den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ i. S. des Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL fallen.
A. Leitsatz
Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.
B. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum dänischen Steuerrecht. Die Haupttätigkeit eines dänischen Fahrzeugverwertungsunternehmens besteht im Handel mit gebrauchten Autoteilen aus Altfahrzeugen. Die Tätigkeit schließt ferner die Behandlung der Fahrzeuge unter Umwelt- und Abfallgesichtspunkten ein, was eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entnahme von Ersatzteilen ist. Die Altfahrzeuge werden von Privatpersonen und Versicherungsgesellschaften erworben.
Das dänische Unternehmen wies zunächs...