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Einkommensteuer | Zur Abgrenzung wirtschaftlicher Einheiten beim Grundstückshandel
Nach dem sind für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der sog. Drei-Objekt-Grenze aneinander grenzende, selbständig veräußerbare und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke grds. als jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten zu zählen, die auch durch eine Vereinigung im Grundbuch nicht zu einem einzigen Objekt werden können.