SGB IX § 6

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 6 Rehabilitationsträger [1]

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

  2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,

  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,

  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,

  5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5

  6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie

  7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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GAAAG-14830

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .