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FG Rheinland-Pfalz 18.01.1989 1 K 186/86

Einkommensteuer; | Zahlungen für Zeitaufwand durch Sozialversicherungsträger keine steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr.12 EStG)

Zahlt ein Träger der Sozialversicherung (z.B. eine AOK) einem Mitglied seiner Organe (z.B. dem Vorsitzenden des Vorstands) ,,Pauschbeträge'' und ,,Entschädigungen'' für ,,Zeitaufwand'', so sind diese Bezüge nach den §§ 3 Nr.12 Satz 2 und 18 Abs.1 Nr.3 EStG i.V.m. § 41 Abs.2 und 3 SGB IV in vollem Umfang als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit stpfl. Die Zahlungen werden - im Gegensatz zur Erstattung der baren Auslagen (§ 41 Abs.1 SGB IV) - allein für Zeitverlust gewährt. Die Zahlungen können nicht unter Hinweis auf Abschn.7 Abs.5 Sätze 2 und 3 LStR 1987 i.V.m. Abschn.6 Nr.11 EStR 1987 in Höhe von 1/3 wegen Abgeltung von stl. Aufwand steuerfrei belassen werden. Die Richtlinien werden durch den bundeseinheitlichen Ländererlaß von 1972 (StEK EStG § 3 Nr.110), der bei Vergütungen für Zeitaufwand an ehrenamtliche Organmitglieder der Sozialversicherungsträger eine Anerkennung als...

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