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Einkommensteuer; | Pferdezucht als Liebhaberei - Buchführungspflicht (§ 13a EStG; § 141 AO)
Bei einer Pferdezucht sind die nach Durchschnittsätzen ermittelten Gewinne bei fehlender Buchführungspflicht und mangels eines wirksamen Antrags, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Jahre durch Vermögensvergleich bzw. durch Vergleich der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können, auch dann der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn anhand von eingereichten Bilanzen Jahr für Jahr Verluste erklärt werden. Die Frage der Liebhaberei kann sich in einem solchen Fall erstmals für das Wj stellen, ab dem auf Grund eines wirksamen Antrags (Option) die durch Vermögensvergleich ermittelten Verluste stl. relevant gegenüber dem FA erklärt werden können ().