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Steuerberatung; | Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 8 StBerG)
§ 8 Abs.2 StBerG erlaubt Lohnsteuerhilfevereinen in Abweichung vom Werbeverbot der §§ 8 Abs.1, 26 Abs.1 StBerG Werbung ,,im Rahmen des sachlich Gebotenen''. Den Umfang der erlaubten Werbung bestimmten die Vorschriften der §§ 3 bis 7 WerbeVOStBerG. Eine darüber hinausgehende Werbung ist den Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet. Dies bedeutet, daß die diesbezüglichen Vorschriften der Werbeverordnung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. § 3 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 Nr.3 WerbeVOStBerG bestimmt, daß in derselben Tageszeitung innerhalb eines Zeitraums vom 1.Dezember eines Jahres bis zum 31.Mai des folgenden Jahres im Zusammenhang mit der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs insgesamt nur 3 Anzeigen geschaltet werden dürfen und daß Bekanntmachungen, die in derselben Ausgabe dieser Tageszeitung erscheinen und mehrer...