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BFH 11.11.1988 III R 305/84
Einkommensteuer; | Unterhaltsaufwendungen für Sohn im Gefängnis (§ 33a EStG)
Der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt des in einer Justizvollstreckungsanstalt einsitzenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung ist nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil dem Sohn Kost, Bekleidung und Unterkunft von der Haftanstalt gewährt werden ().