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FG Niedersächsisches 04.08.1988 III 19/87

Einkommensteuer; | Guthabenzinsen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§§ 20, 21 EStG)

Nach dem rkr. Urt. des können Verzugszinsen, die ein Stpfl. vom Käufer seines Hauses wegen verspäteter Kaufpreiszahlung erhält, auch dann nicht mit Schuldzinsen für einen bei einer Bank aufgenommenen Baukredit im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung saldiert werden, wenn die Bankzinsen auf der nicht fristgerechten Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer beruhen. Die Kaufpreiszinsen bleiben Einnahmen aus Kapitalvermögen, da insoweit der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht erfüllt ist. Ebenso entfällt eine Verrechnung der Sollzinsen mit den Guthabenzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil es sich bei den Bankzinsen nicht um Werbungskosten für die Kaufpreiszinsen handelt.

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