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BFH 06.12.1988 VII R 206/83
Abgabenordnung; | Zessionar als Leistungsempfänger (§§ 37, 46 AO)
Hat das FA einen Steuererstattungsbetrag auf Grund einer ihm angezeigten Abtretung an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt, so richtet sich sein Rückerstattungsanspruch wegen rechtsgrundloser Erstattung gegen den Zessionar. Das gilt nach auch dann, wenn die Abtretung unwirksam ist.