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BFH 09.11.1988 II R 61/87

Bewertung; | Grundstücksart ,,Einfamilienhaus'' (§ 75 BewG 1965)

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) ,,Mitbenutzung'' eines Grundstücks i.S. des § 75 Abs.5 Satz 4 BewG kann nur vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht den Umfang der Nutzung zu Wohnzwecken erreicht bzw. übersteigt. Überwiegt die Nutzung zu öffentlichen oder gewerblichen Zwecken, greift die Fiktion des § 75 Abs.5 Satz 4 BewG nicht ein. (2) Ein im Wohnbereich belegenes (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer eines zu freiberuflichen Zwecken mitbenutzten Einfamilienhauses stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist.

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