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Umsatzsteuer; | Lohnherstellung von Mischfuttermitteln (§ 12 UStG; Nr.37 der Anlage zum UStG)
Bei der Lohnherstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von beigestelltem Getreide (Materialherstellung) führt der Mischfuttermittelhersteller umsatzsteuerlich eine Werklieferung aus. Die Werklieferung schließt auch die Verarbeitung (z.B. Mahlen und Mischen) des vom Landwirt beigestellten Getreides ein, nicht aber das beigestellte Getreide. Gegenstand der Werklieferung des Mischfuttermittelherstellers ist jeweils ein Mischfuttermittel ohne beigestelltes Getreide. Auf diese Werklieferung ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.1 Satz 1 UStG i.V. mit Nr.37 der Anlage des UStG anzuwenden, wenn es sich bei dem Mischfutter, dem beigestelltes Getreide beigemischt wird, schon vor dieser Beimischung um eine ,,Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art'' handelt, die zur Position 23.09 des Gemeinsamen Zoll...