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OFD Münster 30.11.1988 S 2352 21 St 12 31

Lohnsteuer; | ständig wechselnde Einsatzstellen (§ 9 EStG)

Gem. Abschn.27 Abs.3 LStR können bei AN, die typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind und dort einen doppelten Haushalt begründen, die Pauschbeträge des Abschn.25 Abs.9 Nr.2b und Abs.11 Nr.1 und 2 LStR jeweils für die ersten drei Monate seit Beginn der Tätigkeit am Beschäftigungsort berücksichtigt werden. Für die Frage, wann bei einer Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist von neuem zu laufen beginnt, ist Abschn.25 Abs.3 Nr.1 LStR sinngemäß anzuwenden. Danach wird die Dreimonatsfrist nicht um urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungszeiten verlängert. Sie beginnt durch die Wiederaufnahme der doppelten Haushaltsführung am selben Ort nach Urlaub oder Krankheit auch nicht neu zu laufen. In anderen Fällen wird eine Dreimonatsfrist nur in Gan...

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