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BFH 22.09.2016 IV R 1/14, BBK 2/2017 S. 54

Bilanzierung | AfA auf Windräder

Der Besteller eines Windrads kann die AfA erst ab dem Gefahrenübergang vornehmen und nicht schon bereits ab Inbetriebnahme. Denn erst mit dem Gefahrenübergang wird er wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.

[i]Gefahrenübergang ist entscheidendDer Gefahrenübergang erfolgt dann, wenn das Risiko der zufälligen Zerstörung oder Beschädigung des Windrads auf den Besteller übergeht. Dies hängt vom Werklieferungsvertrag ab und wird in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, bestimmt sich der Gefahrenübergang nach § 446 Satz 1 in Verbindung mit § 651 BGB; dies ist die Übergabe.

[i]Vorherige Inbetriebnahme unbeachtlichDie vorherige Inbetriebnahme des Windrads durch den Besteller zwecks Testphase führt noch nicht zum wirtschaftlichen Eigentum, weil das Risiko des zufälligen Untergangs noch beim Hersteller liegt. Dies g...

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