Einkommensteuer | Kein Progressionsvorbehalt für ausländische Kapitaleinkünfte (FG)
Ausländische Kapitaleinkünfte eines nach § 1 Abs. 3 EStG
unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger hatte in den Streitjahren 2011 bis 2013 einen Wohnsitz in Österreich und bezog aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Leibrente. Daneben erzielte er österreichische Kapitalerträge, für die in Österreich Kapitalertragsteuer einbehalten worden war. Das FA behandelte den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 EStG antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig. Dabei unterwarf es die österreichischen Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt.
Hiergegen wandte der Kläger ein, dass Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts führen könnten. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass der Kläger bei einem rein inländischen Sachverhalt aufgrund seines niedrigen persönlichen Steuersatzes eine Günstigerprüfung beantragt hätte, die zu einer Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach der tariflichen Einkommensteuer geführt hätte.
Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
Die österreichischen Kapitaleinkünfte des Klägers unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Zum einen handelt es sich nicht um nach einem DBA steuerfreie Einkünfte. Das DBA Österreich ist nicht anwendbar, weil der Kläger die Einkünfte aus dem Staat bezogen hat, in dem er auch seinen Wohnsitz hatte, nämlich Österreich.
Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht vor. Nach dieser Vorschrift greift der Progressionsvorbehalt zwar für solche Einkünfte ein, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind jedoch Kapitaleinkünfte außer Betracht zu lassen. Dies folgt aus der gesetzlichen Anordnung (§ 2 Abs. 5b EStG), wonach Kapitaleinkünfte wegen des für sie geltenden einheitlichen Steuersatzes von 25 % einem besonderen Besteuerungsregime unterliegen.
Hierfür spricht auch, dass die Regelungen über den Progressionsvorbehalt an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen, die für Kapitaleinkünfte gerade nicht gilt. Der Kläger ist für Zwecke des Progressionsvorbehalts vielmehr so zu stellen, als ob er die Kapitaleinkünfte im Inland bezogen hätte. In diesem Fall wäre der Abgeltungssteuersatz anwendbar gewesen, denn ein Ausnahmetatbestand hätte nicht eingegriffen.
Insbesondere kann nicht von der Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes ausgegangen werden, da ein solcher Antrag einer Fiktion nicht zugänglich ist. Im Übrigen hätte der Kläger keinen Progressionsvorteil erlangt, weil die Kapitaleinkünfte in Österreich mit 25 % besteuert wurden. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts besteht daher kein Bedürfnis.
Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2017 (Sc)
Fundstelle(n):
EAAAF-90794