Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids
gegenüber einem Insolvenzverwalter
Leitsatz
Ein
Steuerbescheid kann auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben
sein, wenn er ohne den ausdrücklichen Zusatz "als Insolvenzverwalter"
namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist. In
einem solchen Fall ist die Bekanntgabe gleichwohl wirksam, wenn
sich gemessen am objektiven Empfängerhorizont aus den Gesamtbeständen
der Bekanntgabe heraus keine Zweifel daran ergeben, dass der Adressat
in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Insolvenzschuldners angesprochen ist. Abgrenzung zu , BFHE 174, 290 und
zu , BFH/NV 1999,
1583
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 9 Nr. 25 DStRE 2017 S. 1071 Nr. 17 EFG 2017 S. 177 Nr. 3 GmbH-StB 2017 S. 128 Nr. 4 Ubg 2017 S. 611 Nr. 10 TAAAF-90669
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.05.2016 - 1 K 171/14
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