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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 142/16 EFG 2017 S. 182 Nr. 3

Gesetze: TabakStG § 23 Abs. 1 S. 2 AO § 71

Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG als Haftungsschuldner gemäß § 71 AO

Leitsatz

1. Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG ist auch derjenige, der Zigaretten vom Verbringer oder Versender übernimmt (Anschluss an BFH VII R 44/11).

2. Haftungsschuldner gemäß § 71 AO kann auch der Steuerschuldner sein.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 182 Nr. 3
BAAAF-90662

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016 - 4 V 142/16

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