1) Die Berechnung des zugrunde zu legenden Kindesalters erfolgt gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Danach wird
der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen
Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
2) Für ein am 1. eines Monats geborenes Kind besteht damit am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf
Kindergeld mehr.
3) Die Regelung des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB bzw. § 32 Abs. 4 Nr. 2, § 66 Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.