EG-Amtshilfegesetz, DBA-Spanien, Einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Mitteilung von Steuerverhältnissen, Spontanauskunft
Leitsatz
1) Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn zwar die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EGAHiG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG für die beabsichtigte Auskunftserteilung gegeben sind,
die beabsichtigte Spontanauskunft jedoch ermessensfehlerhaft ist.
2). Die Voraussetzungen für eine Spontanauskunft nach Art. 26 Abs. 1 DBA-Spanien sind nicht erfüllt, wenn die Finanzbehörde
keine an den Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift orientierte Ermessensentscheidung getroffen hat.
3) Ein Anordnungsanspruch i.S.v. § 114 FGO in Bezug auf die spontane Weiterleitung von Steuerinformationen ist nicht gegeben,
wenn diese für die zutreffende Besteuerung des Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedsstaat geeignet sein können (§ 2 Abs.
2 Satz 1 EGAHiG 2008). Dem steht nicht entgegen, dass die Vorgänge im anderen Mitgliedsstaat möglicherweise bereits ordnungsgemäß
versteuert worden sind oder dass eine Besteuerung wegen eingetretener Verjährung ausgeschlossen ist.
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