Keine Einbeziehung der „Conterganrente” in die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, behinderten Kindes
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, aufgrund einer Schädigung durch Contergan von Geburt an
behinderten Kindes sind die Leistungen der Conterganstiftung (sog. „Conterganrente”) nicht zu berücksichtigen.
2. Dies folgt zum einen aus § 18 ContStiftG, der auch bei der Festsetzung von Kindergeld anzuwenden ist. Zum anderen handelt
es sich bei der laufenden Conterganrente sowie der jährlichen Sonderzahlung um Schmerzensgeld mit der Folge, dass die Leistungen
nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kinds bestimmt oder geeignet sind.
3. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob in Höhe der monatlichen Conterganrente ein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 14/2017 S. 987 YAAAF-90650
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2016 - 12 K 2756/16
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