Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers
Leitsatz
1. Ein größeres, räumlich abgeschlossenes Gebiet kann nur dann regelmäßige Arbeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
sein, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen
Nachhaltigkeit tätig wird und sich auf diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach
ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers
vergleichbar ist.
2. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers, der Flächen bearbeitet, die weder zusammenhängend noch mit ortsfesten
betrieblichen Einrichtungen versehen sind, ist der Betriebssitz seines Arbeitgebers, den er regelmäßig vor Arbeitsbeginn aufsucht,
um dort die Maschine zu übernehmen, mit der er seine Tätigkeit auf den von ihm zu bearbeitenden Flächen ausübt.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 284 Nr. 4 TAAAF-90643
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016 - 10 K 10193/14
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