Entschädigungszahlungen an Grundstückseigentümer wegen Umsiedlungen in den vom Elbehochwasser im August 2002 betroffenen Gebieten
führen nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz
1. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung ist kein Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
2. Fördergelder, die nach ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt eine Entschädigung für den unverschuldeten Verlust
von Immobilien und für das „Fehlverhalten der öffentlichen Hand” darstellten, sind kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks.
Nur soweit die Zahlungen dem Restwert der Wohnungen entsprochen haben, könnte davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen
für den Erwerb dieser Wohnungen als Gegenleistung eines Veräußerungsgeschäfts anzusehen sind.
3. Im Streitfall führte die Entschädigung der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung
vom , möglichst viele Einwohner einer vom Elbehochwasser betroffenen Gemeinde umzusiedeln, da ein effektiver Hochwasserschutz
nicht möglich sei, nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Fundstelle(n): ZAAAF-90641
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.10.2014 - 3 K 1566/10
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