Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Neues auf einen Blick:
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen beträgt ab 2,9 % (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger vom ).
1. Allgemeines
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) wurden die paritätisch finanzierten Beitragssätze auf 14,6 v. H. (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 v. H. (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt; der bisherige und von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil in Höhe von 0,9 v. H. wurde abgeschafft. Damit einher ging die Abschaffung des bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird nicht einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben – in aller Regel im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens.
2. Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrages
Mit dem GKV-FQWG werden die Beitragssätze der GKV um jeweils 0,9 v. H. ...