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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Verhinderungspflege

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes nach dem SGB XI (ab = 989 € monatlich bei Pflegegrad 5) steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen (§ 3 Nr. 36 EStG und § 37 SGB XI). Eine sittliche Verpflichtung wird dabei regelmäßig angenommen, wenn die Pflegeperson für höchstens zwei Pflegebedürftige tätig wird. Die Beschränkung auf zwei Personen gilt nicht, wenn es sich bei der Pflegeperson und den Pflegebedürftigen um Angehörige handelt.

Erhält ein Pflegebedürftiger den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 € monatlich und leitet ihn weiter, sind diese Beträge ebenfalls nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei.

Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden allerdings die vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährten Vergütungen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtvergütung unterhalb der Höhe des Pflegegeldes nach dem SGB XI liegt.

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