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Schiedspersonen
Schiedspersonen, die Schlichtungsverfahren in Rechtsstreitigkeiten durchführen, sind steuerlich keine Arbeitnehmer, sondern erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es fehlt für das Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit an einer Eingliederung der Schiedspersonen in die Gerichtsorganisation.
Die Einnahmen der Schiedspersonen sind bis zu 840 € jährlich steuerfrei, sofern kein ohnehin steuerfreier Aufwandsersatz aus öffentlichen Kassen gezahlt wird (sog. Ehrenamtspauschale; vgl. „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 10).
Die Erstattung der Reisekosten aus öffentlichen Kassen ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG; vgl. „Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen“).