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Meisterbonus
In einigen Bundesländern (z. B. in Bayern) erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus z. B. in Höhe von 3000 €. Er ist nach den Vergaberichtlinien nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft.
Der Meisterbonus kann als Zuschuss keiner der steuerlich sieben Einkunftsarten zugeordnet werden und ist deshalb nicht einkommensteuerpflichtig. Der Meisterbonus mindert zudem nicht die vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachten Fortbildungskosten, da es sich nicht um eine steuerfreie, sondern um eine nicht steuerbare Einnahme handelt. Außerdem besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachten Fortbildungskosten, da der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt wird ().
Zur Kürzung von Werbungskosten bzw. Vorliegen von steuerpflichtigen Arbeitslohn bei einem Darlehenserlass vgl. das Stichwort „Fortbildungskosten“ unter Nr. 5.