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Einkommensteuer | Praktikum in einem Tattoo-Studio als Berufsausbildung
Das entschieden, dass es sich bei einem ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand (15 Stunden pro Woche) betriebenen S. 164 [i]Grundlagen „Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte Steuervergünstigungen“ NWB QAAAE-52191 Praktikum in einem Tattoo-Studio zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den Beruf „Tätowierer“ benötigt werden, um eine die Berücksichtigungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllende Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG handelt.
Im Streitfall hat die Familienkasse die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt seien, da das Praktikum in einem Tattoo-Studio nicht als Berufsausbildung zu werten sei. Dies sah das Finanzgericht anders. Es vertritt die Auffassung, dass mit dem Praktikum Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die der S...