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Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Beamter der Autobahnpolizei im Streifendienst ist schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. an einem Tätigkeitsmittelpunkt i. S. des § 9 Abs. 5 EStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG tätig. (2) Das Einsatzgebiet dieses Beamten ist auch keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte. Bei den Autobahnabschnitten und Bundesstraßen des Einsatzgebiets handelt es sich nicht um dauerhafte, betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers.
Der Kläger, ein Streifenpolizist, hatte mit seiner Revision Erfolg und kann die Fahrtkosten zu seiner Dienststelle in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und nicht nur in Höhe der Entfer...