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NWB Nr. 3 vom Seite 171

Transparenzvorschriften für Steuervorbescheide

[i] Pressemitteilung der EU-Kommission vom 3.1.2017 Seit dem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über alle neuen grenzüberschreitenden Steuervorbescheide, die sie erteilen, automatisch Informationen auszutauschen. Der Austausch erfolgt über ein Zentralverzeichnis, das für alle Mitgliedstaaten zugänglich ist.

Hinweis:

[i]Definition SteuervorbescheidEin Steuervorbescheid ist eine schriftliche Erklärung der Steuerbehörde, die im Vorhinein festlegt, wie die Unternehmenssteuer zu berechnen ist und welche Steuervorschriften angewendet werden. Diese Regelungen sind legal, die Kommission hat jedoch das Recht, Steuervorbescheide zu überprüfen – zum Beispiel, wenn staatliche Beihilfen im Spiel sind. Moralische Bedenken ergeben sich, wenn multinationale Konzerne im Endeffekt weniger Steuern als andere zahlen müssen.

Die nationalen Steuerbehörden werden alle sechs Monate einen Bericht an das [i]ZentralverzeichnisZentralverzeichnis schicken, in dem alle von ihnen erteilten grenzüberschreitenden Steuervorbescheide angegeben sind. Andere Mitgliedstaaten können diese Listen dann einsehen und den jeweiligen Mitgliedstaat um nähere Angaben zu einem von ihm erteilten Steuervorbescheid bitten....

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