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Fürsorgeleistungen
1. Allgemeines
Um z. B. den Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern mit steuer- und beitragsfreien Serviceleistungen zu helfen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern.
Durch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34a EStG werden steuer- und beitragsfrei gestellt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt und
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, nicht aber Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft), die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten, oder von pflegebedürftigen Angehörigen ...